Der Gesetzesvorschlag für das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG), der einerseits zur Umsetzung der neuen Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU im UGB dient und andererseits im neuen § 907a ABGB die Umgestaltung der Geldschuld in eine Bringschuld vorsieht (siehe Zak 2013/10, 15), hat am 21. 2. 2013 mit einigen Änderungen im Detail den Justizausschuss passiert (AB 2178 BlgNR 24. GP ). Am 27. 2. 2013 wurde der veränderte Vorschlag vom Nationalrat beschlossen. Geändert hat sich insb das Datum des Inkrafttretens, das von 1. 3. auf 16. 3. 2013 (letzter Tag der Umsetzungsfrist der RL) hinausgeschoben wurde. Nach dem überarbeiteten ABGB-Übergangsrecht gilt die neue Rechtslage zwar weiterhin grundsätzlich nur für nach Inkrafttreten begründete Rechtsverhältnisse, im Fall von Dauerschuldverhältnissen ist sie jedoch unabhängig davon auf alle nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden Geldleistungen anzuwenden. Der ursprünglich nur für den MRG-Vollanwendungsbereich vorgesehene gesetzliche Mietzins-Fälligkeitstermin am 5. des Monats wird in § 1100 ABGB auch für die Raummiete im ABGB-Bereich eingeführt; anders als bei der MRG-Regelung (§ 15 Abs 3 MRG) handelt es sich um dispositives Recht. Der Plan, in den Anwendungsbereich des neuen Achten Abschnitts des UGB, der die Umsetzungsbestimmungen zur RL (etwa zum Verzugszinssatz) enthält, nicht nur Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern, sondern auch Rechtsgeschäfte, die bloß für den Geldschuldner unternehmensbezogen sind, einzubeziehen, wurde fallen gelassen. Weiters gab es einige Klarstellungen im Gesetzestext. Ein ergänzender Gesetzesantrag des Justizausschusses (AB 2179 BlgNR 24. GP ), der vom Nationalrat ebenfalls angenommen wurde, übernimmt den Fälligkeitstermin des § 15 Abs 3 MRG auch für den WGG-Bereich und stellt klar, dass der Basiszinssatz iSd 1. Euro-JuBeG nicht unter null sinken kann.