Der Betrieb von permanenten Rennstrecken oder die Abhaltung von Trainings- bzw Wettkampfveranstaltungen kann für den Pistenhalter mit haftungsrechtlichen Konsequenzen verbunden sein, denen er durch Haftungsausschlüsse weitestgehend zu entkommen versucht. Dieser Beitrag erörtert zum einen die Frage der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für diese Strecken und zum anderen die Wirksamkeit von Freizeichnungsklauseln des Pistenhalters.