Die mit der GB-Nov 2012 (siehe Zak 2012/172, 91) eingeführte Namensrangordnung kann gem § 57a Abs 4 GBG auch zugunsten eines Rechtsanwalts oder Notars als Treuhänder ausgestellt werden. Der Artikel befasst sich mit der Frage, ob es gegen § 33 Abs 1 NO verstößt, wenn der zum Treuhänder bestellte Notar die Rangordnungserklärung selbst beglaubigt. Der Autor verneint dies.