In Abkehr von seiner früheren Judikatur gelangte der OGH in 3 Ob 45/12g = Zak 2012/379, 197 und 6 Ob 124/12x = Zak 2012/767, 417 zur Auffassung, dass Verträge über sexuelle Dienstleistungen nicht generell sittenwidrig und nichtig sind; die Begründung eines Anspruchs auf eine sexuelle Handlung ist ausgeschlossen, das vereinbarte Entgelt für erbrachte Leistungen kann jedoch eingeklagt werden. Der Autor begrüßt diese Judikaturänderung, hält jedoch die Begründung des OGH für nicht überzeugend. De lege ferenda fordert er die Erlassung eines Prostitutionsgesetzes nach deutschem Vorbild, dessen wesentliche Eckpunkte die Einklagbarkeit des Entgelts, die Nichtanwendung des Schlechterfüllungsrechts auf den Prostitutionsvertrag sowie die Einschränkung der Haftung der Prostituierten für Körperverletzungen auf grobes Verschulden bilden sollten.