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Vorabentscheidungsersuchen zur internationalen Zuständigkeit bei der Produkthaftung

RechtsprechungInternationalZak 2013/69Zak 2013, 43 Heft 2 v. 29.1.2013

EuGVVO: Art 5 Nr 3

PHG: § 1

Ansprüche aus Produkthaftung können am Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen (Art 5 Nr 3 EuGVVO) geltend gemacht werden, der sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort der Schädigung besteht. Zur strittigen Frage, wo der Handlungsort bei der Produkthaftung liegt, richtete der OGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

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