EuGVVO: Art 5 Nr 3
PHG: § 1
Ansprüche aus Produkthaftung können am Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen (Art 5 Nr 3 EuGVVO) geltend gemacht werden, der sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort der Schädigung besteht. Zur strittigen Frage, wo der Handlungsort bei der Produkthaftung liegt, richtete der OGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.