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Abgabestelle liegt nur bei regelmäßigem Aufenthalt vor

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2013/66Zak 2013, 42 Heft 2 v. 29.1.2013

ZustG: § 2 Z 4, § 17

Eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG liegt nur vor, wenn der Empfänger sich an dem Ort auch tatsächlich regelmäßig aufhält. Gelegentliche Aufenthalte ein- oder zweimal pro Monat reichen nicht aus (hier: Arztordination, die der Empfänger gemeinsam mit anderen Ärzten als "Time-Sharing-Praxis" betreibt).

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