ABGB: § 1332a
Bei Verletzung eines Tiers hat der Schädiger gem § 1332a ABGB auch dessen Wert übersteigende Heilungskosten zu ersetzen, soweit diese auch von einem verständigen Tierhalter in der Lage des Geschädigten aufgewendet worden wären. Die Beurteilung erfolgt daher nach einem objektiven Maßstab unter Berücksichtigung der subjektiven gefühlsmäßigen Bindung des Halters zu dem verletzten Tier.