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Mitverschulden wegen Schutzgesetzverletzung nur im Rahmen des Schutzzwecks der Norm

RechtsprechungSchadenersatzZak 2013/64Zak 2013, 42 Heft 2 v. 29.1.2013

ABGB: § 1304

Der Verstoß gegen ein Schutzgesetz kann dem Geschädigten nur dann als Mitverschulden angelastet werden, wenn die übertretene Norm den Zweck hatte, ihn gerade vor dem eingetretenen Schaden zu schützen (Rechtswidrigkeits- bzw Mitverschuldenszusammenhang).

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