EuGVVO: Art 15 Abs 1 lit c
Die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO für Verbraucherverträge sind gem Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Ein Vertragsabschluss im Fernabsatz ist keine Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung.