ABGB: § 879 Abs 3
Klausel-RL: Art 2 lit b, Art 6 Abs 1
Die Nichtigkeit einer gröblich benachteiligenden AGB-Klausel gem § 879 Abs 3 ABGB ist vom Gericht grundsätzlich nur auf Einwendung hin wahrzunehmen. Ob die Prüfung bei Verbrauchergeschäften aufgrund der Klausel-RL 93/13/EWG von Amts wegen vorgenommen werden muss, wird nicht geklärt.