ABGB: § 879 Abs 3, § 1096 Abs 1, § 1099
Unter den deckungsgleichen Begriffen AGB und Vertragsformblatt sind Vertragsbestimmungen zu verstehen, die eine Seite für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat. Dass ein Vertrag auch individuell ausgehandelte Regelungen enthält, steht der Qualifikation der vorformulierten Elemente als AGB nicht entgegen.