ABGB: §§ 760, 823, 1478 f
Das Erbrecht selbst ist zwar unverjährbar, die Erbschaftsklage unterliegt jedoch der Verjährung. Sofern der wahre Erbe nicht zugleich eine letztwillige Verfügung umstoßen muss, beträgt die Verjährungsfrist für die Erbschaftsklage 30 Jahre und beginnt nicht bereits mit dem Erbanfall, sondern erst mit der Einantwortung an den Scheinerben zu laufen.