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Schneider, Zur Anwendbarkeit der allgemeinen Gewährleistungsregeln im Pfandrecht, ÖBA 2013, 775.

LiteraturübersichtSachenrechtZak 2013/827Zak 2013, 444 Heft 22 v. 10.12.2013

Im Pfandrecht sind nach Ansicht des Autors ergänzend zu der Sondergewährleistungsnorm des § 458 ABGB auch die meisten allgemeinen Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB anzuwenden. So sei die Mangelhaftigkeit des Pfandobjekts nach den §§ 922 f ABGB zu beurteilen, wobei auch die Vermutungsregeln der §§ 924 ff ABGB herangezogen werden könnten. Dem Pfandgläubiger könne nicht nur iSd § 458 ABGB ein Austauschanspruch, sondern auch ein Anspruch auf Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden sowie letztlich auch ein Wandlungsrecht zustehen. Ein Preisminderungsanspruch sei allerdings ausgeschlossen. Ebenfalls nicht anwendbar seien die Regelungen zur Gewährleistungsfrist.

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