Dass die Finanzverwaltungspraxis Vorausvereinbarungen der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Vermögens generell als außergerichtliche Vergleiche behandelt, die der Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 20 GebG unterliegen, halten die Autoren seit dem FamRÄG 2009 (siehe Zak 2009/360, 236) nicht mehr für gerechtfertigt. Da dieses Gesetz die Dispositionsmöglichkeiten der Ehegatten erheblich erweitert hat, könne in vielen Fällen nicht mehr von der Bereinigung einer zweifelhaften oder strittigen Rechtslage im Sinn eines Vergleichs gesprochen werden. Weiters behandeln die Autoren Möglichkeiten, das Anfallen der Rechtsgeschäftsgebühr bis zu einer Änderung der gebührenrechtlichen Beurteilungspraxis zu vermeiden. Ua weisen sie darauf hin, dass die bei Abschluss als prätorischer Vergleich vor Gericht anfallenden Gerichtsgebühren idR geringer sind als die Rechtsgeschäftsgebühr.