Der Autor hält Rahmenbeschlüsse des Gemeinderats, mit denen dem Bürgermeister ein Spielraum bei genehmigungspflichtigen Vertretungshandlungen eingeräumt wird, in gewissem Rahmen für zulässig. Interpretierungsbedürftige Gemeinderatsbeschlüsse seien nach dem objektiven Wortsinn unter Berücksichtigung des Zwecks und der Interessen der Gemeinde auszulegen. Mangels besonderer Umstände sei von einer rechtskonformen - also nicht strafrechtswidrigen und den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechenden - Bedeutung auszugehen.