Aus der E 9 Ob 34/12h = Zak 2013/177, 98, in der sich der OGH mit den Auswirkungen des Bankgeheimnisses auf die Zedierbarkeit von Kreditforderungen befasst hat, leitet der Autor ab, dass titulierte Kreditforderungen grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Kunden wirksam abgetreten werden können, während die Zession noch nicht titulierter Forderungen in diesem Fall nichtig ist, sofern nicht das Geheimhaltungsinteresse des Kunden ausnahmsweise von einem besonders geschützten Interesse des Kreditinstituts an der Forderungsverwertung überwogen wird. Im konkreten Fall war die Zession durch die kreditgebende Bank an einen Dritten auf Betreiben eines von drei Mitschuldnern erfolgt, der auch den Zessionar aufgetrieben und diesen über die Kreditbeziehung informiert hatte. Die Zession wurde diesem Mitschuldner gegenüber aufgrund seiner Zustimmung als wirksam, in Bezug auf die anderen beiden Mitschuldner hingegen wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis als nichtig qualifiziert. Der Autor wendet gegen dieses Ergebnis ein, dass das Kreditinstitut auch diesen Mitschuldnern gegenüber das Bankgeheimnis nicht verletzt haben kann, weil die geschützten Informationen dem Zessionar bereits vom anderen Mitschuldner offenbart worden waren. Untereinander seien die Mitschuldner nicht an das Bankgeheimnis gebunden. In dieser besonderen Fallkonstellation sei daher insgesamt von der Wirksamkeit der Abtretung auszugehen.