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Kein Gerichtsstand der Widerklage während des Wiederaufnahmeverfahrens

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2013/818Zak 2013, 442 Heft 22 v. 10.12.2013

JN: § 96

ZPO: § 233 Abs 2, § 530

Der für den Gerichtsstand der Widerklage erforderliche Zusammenhang zwischen Klags- und Widerklagsbegehren (Konnexität oder Kompensabilität) ist bezogen auf jenen Zeitpunkt zu prüfen, in dem die Widerklage bei Gericht eingebracht worden ist.

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