JN: § 83
Der in § 83 JN vorgesehene ausschließliche Gerichtsstand für Bestandstreitigkeiten greift nur dann ein, wenn das Bestandobjekt im Inland liegt.
OGH 20. 9. 2013, 5 Nc 13/13a
JN: § 83
Der in § 83 JN vorgesehene ausschließliche Gerichtsstand für Bestandstreitigkeiten greift nur dann ein, wenn das Bestandobjekt im Inland liegt.
OGH 20. 9. 2013, 5 Nc 13/13a