JN: § 96
ZPO: § 233 Abs 2, § 530
Der für den Gerichtsstand der Widerklage erforderliche Zusammenhang zwischen Klags- und Widerklagsbegehren (Konnexität oder Kompensabilität) ist bezogen auf jenen Zeitpunkt zu prüfen, in dem die Widerklage bei Gericht eingebracht worden ist.