JN: § 20 Abs 1 Z 2
Ein Richter ist von der Ausübung seines Amtes analog § 20 Abs 1 Z 2 JN ausgeschlossen, wenn ein Angehöriger (hier: Ehegatte) Gesellschafter oder Geschäftsführer der von einer Partei bevollmächtigten Rechtsanwalts-GmbH ist. Es macht keinen Unterschied, ob der Angehörige im Verfahren einschreitet oder nicht damit befasst ist.