Die Entscheidung des Berufungsgerichts, eine auf die fehlende internationale Zuständigkeit gestützte Nichtigkeitsberufung zu verwerfen, ist nach stRsp unanfechtbar. Die Frage, ob nicht doch in einem Rechtsmittel an den OGH geltend gemacht werden kann, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung seine im Einzelfall bestehende Pflicht verletzt hat, eine Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung des europäischen Zuständigkeitsrechts einzuholen, ließ der OGH in der Rs 4 Ob 142/13f zwar letztlich offen, er zeigte jedoch eine starke Tendenz zur Verneinung.