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Gerichtseingabe per E-Mail unwirksam

In aller KürzeZak 2013/791Zak 2013, 426 Heft 22 v. 10.12.2013

Per E-Mail an die Dienstmailadresse des Richters oder eines anderen Gerichtsbediensteten kann eine gerichtliche Eingabe (hier: Rechtsmittel des anwaltlich nicht vertretenen Schuldners im Insolvenzverfahren) nach Ansicht des OLG Wien (28 R 369/13k) nicht wirksam eingebracht werden. Mittlerweile stehe jedermann die Möglichkeit offen, Eingaben über die Website http://www.eingaben.justiz.gv.at im ERV zu übermitteln. Die Übersendung der Eingabe mit E-Mail sei hingegen unbeachtlich und könne - entgegen 10 Ob 28/11g = Zak 2011/512, 274 - auch nicht (wie ein Telefax) nach Verbesserung durch Nachreichen eines unterfertigten Schriftsatzes fristwahrend wirken. Selbst wenn man die fristwahrende Wirkung bejahen würde, wäre für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Eingabe aber jedenfalls nicht der Zeitpunkt der Übersendung oder des Einlangens der E-Mail beim Adressaten, sondern erst jener Zeitpunkt relevant, in dem die Eingabe nach Weiterleitung in der Einlaufstelle des Gerichts eingelangt ist.

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