In kürzlich ergangenen Entscheidungen hat der BGH die Verweigerung oder verzögerte Erteilung einer Landeerlaubnis (X ZR 115/12) sowie Turbinenschäden aufgrund Vogelschlags (X ZR 160/12; X ZR 129/12) als außergewöhnliche Umstände iSd Art 5 Abs 3 Fluggäste-VO anerkannt, welche die Verpflichtung des Flugunternehmens zur Leistung von Ausgleichszahlungen für dadurch verursachte, mit angemessenen Vorkehrungen nicht vermeidbare Flugannullierungen oder -verspätungen entfallen lassen.