Eine Klausel in den AGB eines Möbelhändlers, nach der dieser lediglich "die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen" schuldet und nicht für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen verantwortlich ist, hat der dt BGH in einem Verbandsprozess (VIII ZR 353/12) insofern als unangemessene Benachteiligung des Kunden iSd § 307 BGB und somit als unzulässig qualifiziert, als auch Fälle erfasst sind, in denen der Natur des Schuldverhältnisses nach eine Bringschuld vorliegt, weil sich der Händler auch zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet hat.