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Ordentliches Kündigungsrecht des Kreditgebers bei einem befristeten Kreditverhältnis unwirksam

In aller KürzeZak 2013/788Zak 2013, 426 Heft 22 v. 10.12.2013

Eine Vereinbarung, die einem Kreditgeber das Recht auf vorzeitige Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne sachlich gerechtfertigten Grund einräumt, ist gem § 990 ABGB idF DaKRÄG, der auf ab 11. 6. 2010 geschlossene Kreditverträge anzuwenden ist, unwirksam. In der Rs 7 Ob 154/13t befasste sich der OGH mit der Zulässigkeit eines solchen ordentlichen Kündigungsrechts in einem noch nicht von dieser Bestimmung erfassten, auf 18 Jahre befristeten Altvertrag. Er gelangte zum Schluss, dass das in den AGB des Kreditgebers enthaltene Kündigungsrecht wegen gröblicher Benachteiligung des Kreditnehmers iSd § 879 Abs 3 ABGB nichtig ist, und zwar auch im Fall eines Unternehmerkredits und trotz Vereinbarung einer angemessenen Kündigungsfrist. Die auf Wunsch des Kreditnehmers erfolgte Verlängerung der vom Kreditgeber ursprünglich vorgegebenen Kündigungsfrist könne nichts daran ändern, dass das Kündigungsrecht selbst als nicht ausverhandelte Nebenbestimmung der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegt.

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