Der Autor erkennt den Grund für die in § 1489 S 2 Fall 2 ABGB angeordnete Verlängerung der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen wegen schwerer Vorsatzdelikte in der geringeren Schutzwürdigkeit des Täters im Vergleich zu "normalen" Ersatzpflichtigen. Daraus leitet er ab, dass die Verlängerung gegenüber Mithaftenden, denen selbst keine strafbare Handlung vorgeworfen werden kann, nicht zum Tragen kommt (so auch OLG Innsbruck 3 R 34/13v = Zak 2013/581, 321 und 3 Ob 120/06b = Zak 2006/720, 418), unabhängig davon, ob sich die Mithaftung aus der Repräsentanten- oder etwa aus der Erfüllungsgehilfenhaftung ergibt. Nur gegenüber einer mithaftenden juristischen Person, die für die schädigende Handlung auch selbst gem § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich ist, sei zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die verlängerte Verjährungsfrist maßgeblich.