Nach Ansicht der Autoren trifft Vermieter sowie Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen zivilrechtlich die Pflicht, zentrale Warmwasserversorgungsanlagen regelmäßig auf das Vorhandensein von Legionellen prüfen zu lassen. Im Vollanwendungsbereich des MRG sei es zwar umstritten, ob der Erhaltungsbegriff neben der Beseitigung bereits eingetretener ernster Schäden auch Maßnahmen zur Vermeidung solcher Schäden umfassen könne. Bei Gesundheitsgefährdungen sei eine Nachforschungs- und Verhütungspflicht des Vermieters jedoch jedenfalls zu bejahen. Eine Kontrollpflicht des Vermieters bestehe auch bei Mietverhältnissen im ABGB-Bereich, wobei ein vertraglicher Ausschluss unwirksam sei.