ABGB: §§ 440, 1295 Abs 1
Im Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft erwirbt der Zweitkäufer das Eigentum, wenn er dem Erstkäufer bei der Eintragung des Erwerbs im Grundbuch zuvorkommt. Er hat dem Erstkäufer jedoch Schadenersatz zu leisten, wenn er den Veräußerer in Kenntnis des Erstvertrags (hier: Punktation) zum Vertragsbruch verleitet hat.