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Ersatz des Mangelschadens - Deckungskapital für Reparatur als abzurechnender Vorschuss

RechtsprechungSchadenersatzZak 2013/772Zak 2013, 421 Heft 21 v. 26.11.2013

ABGB: §§ 933a, 1435

EGZPO: Art XLII

Im Rahmen des Geldersatzes gem § 933a ABGB für den Mangelschaden kann der Übernehmer nicht nur bereits aufgewendete Kosten, sondern auch das Deckungskapital für die beabsichtigte Reparatur einfordern. Bei der Schadenersatzleistung handelt es sich dann um einen zweckgebundenen Vorschuss, der im Fall des Nichtverbrauchs oder eines Übermaßes rückforderbar ist. Den Übernehmer trifft grundsätzlich eine Rechnungslegungspflicht zur Mittelverwendung, wenn der Übergeber die zweckgemäße Verwendung des Vorschusses nicht auf andere Weise prüfen kann.

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