HeizKG: §§ 16, 17
In die Heizkostenabrechnung können gem § 17 Abs 2 HeizKG grundsätzlich nur die in der jeweiligen Abrechnungsperiode fällig gewordenen Heiz- und Warmwasserkosten aufgenommen werden.
Der Wärmeabgeber hat sich dadurch, dass er die Heizkostenabrechnung ohne sachlich gerechtfertigten Grund schon vor Ende der Abrechnungsperiode erstellte, selbst die Möglichkeit genommen, einige noch während dieser Periode fällig gewordene Kosten in die Abrechnung aufzunehmen. Eine Verrechnung dieser Kosten in der Heizkostenabrechnung für die folgende Abrechnungsperiode ist nicht zulässig.