Progressive Dauerrabattklauseln in Versicherungsverträgen, die dazu führen, dass der vom Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung rückzuerstattende Betrag mit dem Ausmaß der eingehaltenen Vertragsdauer nicht sinkt, sondern ansteigt, sind nach der Rsp (zB 7 Ob 266/09g = Zak 2010/405, 236) gem § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung unwirksam. Nach der kürzlich ergangenen E 7 Ob 118/13y gilt dies - zumindest bei Verbraucherversicherungsverträgen - auch für "gemäßigt progressive" Dauerrabattklauseln, bei denen der progressive Anstieg nach einigen Jahren eingehaltener Vertragsdauer durch eine sprungartige Reduktion abgemildert wird.