Eine Klausel in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag, die das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Wahl seines Rechtsvertreters im Ergebnis auf Fälle beschränkt, in denen der Versicherer eine Vertretung durch eigene Mitarbeiter nicht für ausreichend erachtet, ist nach Ansicht des EuGH (C-442/12 , Sneller/DAS Nederlandse) mit Art 4 Abs 1 Rechtsschutzversicherungs-RL 87/344/EWG unvereinbar, unabhängig davon, ob das nationale Recht für die Rechtsverfolgung bzw -verteidigung Anwaltszwang vorsieht oder nicht.