Wenn die Ehewohnung im Eigentum eines Dritten steht, der die Eigentümerstellung treuhänderisch für einen Ehegatten innehat, können nach Ansicht des OGH (1 Ob 169/13d) im Aufteilungsverfahren die Rechte aus der Treuhandvereinbarung analog § 87 Abs 1 EheG auf den anderen Ehegatten übertragen werden.