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"Überling" agrargemeinschaftlicher Grundstücke steht Gemeinde zu

In aller KürzeZak 2013/746Zak 2013, 406 Heft 21 v. 26.11.2013

In dem zum Tir FlurverfassungsLG ergangenen Erk B 550/2012 ua ist der VfGH zur Auffassung gelangt, dass der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, der nach Abzug von Belastungen und einer angemessenen Abgeltung für die Bewirtschaftung übrig bleibt ("Überling"), nicht der Agrargemeinschaft, sondern der Gemeinde zusteht.

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