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Bauwerkhaftung für versenkbaren Poller

RechtsprechungSchadenersatzZak 2013/701Zak 2013, 382 Heft 19 v. 29.10.2013

ABGB: §§ 1319, 1319a

Wenn ein Verkehrsteilnehmer durch einen ausfahrenden Poller zu Schaden kommt, greift nicht die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB, sondern die strengere Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB ein.

Ein Warnschild in Verbindung mit optischen und akustischen Warnsignalen vor Beginn des Hebevorgangs kann iSd § 1319 ABGB als ausreichende Absicherung eines ausfahrbaren Pollers qualifiziert werden (Zurückweisung der Revision).

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