VerG: § 8 Abs 1
ZPO: § 577 Abs 4, § 578, § 581 Abs 2, § 583 Abs 1
Mangels Einhaltung der Formerfordernisse für den Abschluss von Schiedsvereinbarungen handelt es sich bei einem "Schiedsgericht", das in den Statuten eines Vereins für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vorgesehen ist, nicht um ein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO. Die staatlichen Gerichte können daher nicht nur in den in diesen Bestimmungen geregelten Fällen angerufen werden.