ABGB: §§ 1319, 1319a
Wenn ein Verkehrsteilnehmer durch einen ausfahrenden Poller zu Schaden kommt, greift nicht die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB, sondern die strengere Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB ein.
Ein Warnschild in Verbindung mit optischen und akustischen Warnsignalen vor Beginn des Hebevorgangs kann iSd § 1319 ABGB als ausreichende Absicherung eines ausfahrbaren Pollers qualifiziert werden (Zurückweisung der Revision).