Ausgehend davon, dass die Schutzmechanismen des BTVG in der Praxis zum Teil ignoriert werden, weist der Autor darauf hin, dass ein Rechtsanwalt, der einen Bauträgervertrag errichtet, verpflichtet ist, die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu prüfen und gegebenenfalls beide Vertragsparteien über die zur Verfügung stehenden Sicherungssysteme zu informieren und deren Anwendung einzumahnen. Vernachlässige der Vertragserrichter seine Pflichten, hafte er dem Erwerber im Fall der Insolvenz des Bauträgers für die nachteiligen Folgen dieser Unterlassung. In Bezug auf den Kausalzusammenhang könne idR davon ausgegangen werden, dass der Bauträgervertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung nach der Ratenplanmethode des BTVG abgewickelt worden wäre. Den Insolvenzschaden, der dadurch vermieden worden wäre, habe der Vertragserrichter dem Erwerber zu ersetzen.