Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Zahlung per Banküberweisung differenziert § 907a Abs 2 ABGB idF ZVG danach, ob der Fälligkeitstermin der Geldschuld schon im Vorhinein bestimmt ist oder nicht. Im Fall vorbestimmter Fälligkeit, die nach den Gesetzesmaterialien nur dann vorliegt, wenn bei Begründung des Rechtsverhältnisses nicht nur bereits ein datumsmäßig bestimmter Zahlungstermin, sondern auch die exakte Höhe des an diesem Termin zu zahlenden Geldbetrags feststeht, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit bereits auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist. Ansonsten hat er lediglich "ohne unnötigen Aufschub" zu handeln. Der Autor geht davon aus, dass es sich bei Mietzinsen in aller Regel um Forderungen mit vorbestimmter Fälligkeit iSd § 907a Abs 2 ABGB handelt. Anschließend untersucht er die Frage, nach welchem Regime Zinserhöhungen (etwa aufgrund einer Wertsicherungsklausel) oder Betriebskostenanpassungen während eines laufenden Mietverhältnisses zu behandeln sind. Er gelangt zum Schluss, dass auch nach einer solchen Änderung der geschuldete Gesamtbetrag weiterhin einen vorbestimmten Fälligkeitstermin hat, an dem grundsätzlich bereits die Wertstellung auf dem Vermieterkonto erfolgt sein muss, um den Verzugseintritt zu vermeiden. Nur bei Verbraucher-Mietern reiche gem § 6a Abs 2 KSchG die Erteilung des Überweisungsauftrags am Fälligkeitstag aus.