Die Autoren weisen darauf hin, dass die Umgestaltung der Geldschuld von einer Schick- in eine Bringschuld, die mit dem am 16. 3. 2013 in Kraft getretenen ZVG erfolgte (siehe Zak 2013/10, 15), auch Auswirkungen auf die internationale Zuständigkeit haben kann. Bei anderen Verträgen als Kauf- und Dienstleistungsverträgen könne ein Geldgläubiger seine Forderung mangels anderer Vereinbarung nun gem Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO an seinem Wohnsitz einklagen.