Die Autoren zeigen auf, dass ein schuldnerbegünstigender Vergleich, den der Gläubiger mit einem Solidarschuldner schließt, je nach Gestaltung unterschiedliche Wirkungen auf die anderen Mitschuldner haben kann. In Betracht kämen eine Gesamtwirkung als echter Vertrag zugunsten Dritter und eine bloße Einzelwirkung, bei der der begünstigte Schuldner aber seinen Mitschuldnern gegenüber voll regresspflichtig bleibt. Die Möglichkeit, dass der Begünstigte im Regressweg über die Vergleichssumme hinaus in Anspruch genommen wird, könne durch die Vereinbarung einer beschränkten Gesamtwirkung oder einer Einzelwirkung mit Regressschutz ausgeschlossen werden, wobei der Gläubiger hier entweder auf einen entsprechenden Teil seiner Forderung gegenüber allen Schuldnern verzichtet oder die Vergleichssumme überschreitende Regresspflichten des Begünstigten übernimmt. Die Vergleichswirkungen seien durch Auslegung der Vereinbarung gem §§ 914 f ABGB zu ermitteln. Die hA, die im Zweifel von einer bloßen Einzelwirkung ausgeht, finde im Gesetzeswortlaut des § 894 ABGB keine Deckung. Kenne der Gläubiger das Innenverhältnis der Gesamtschuldner, werde regelmäßig eine beschränkte Gesamtwirkung beabsichtigt sein, sei ihm dieses unbekannt, eine Einzelwirkung mit Regressschutz.