Übt der Inhaber der Sache ausschließlichen Sachbesitz aus, weil er sich selbst für den Eigentümer hält, kann der wahre Eigentümer das Eigentumsrecht nicht mittels Besitzanweisung an einen Dritten übertragen. Nach 8 Ob 45/12v = Zak 2013/248, 137 kann der Besitzer der vermachten Sache dem Herausgabebegehren des Legatars jedoch nicht entgegenhalten, dass dieser mangels wirksamer Besitzanweisung kein Eigentum an der Sache haben kann, wenn der Erbe alle Rechte einschließlich des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an den Vermächtnisnehmer übertragen hat. Der Autor versteht diese Ausführungen vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhalts dahin, dass der OGH von der Übertragbarkeit des dinglichen Herausgabeanspruchs ausgegangen ist, und übt daran Kritik. Eine Abspaltung des Herausgabeanspruchs vom Eigentumsrecht durch Vereinbarung sei mit der österreichischen Rechtslage, nach der der Eigentumserwerb den Erwerb des - zumindest mittelbaren - Besitzes voraussetzt, unvereinbar.