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Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts bei Dienstleistungsverträgen

RechtsprechungInternationalZak 2013/671Zak 2013, 363 Heft 18 v. 8.10.2013

EuGVVO: Art 5 Nr 1 lit b, Art 24

EuMahnVO: Art 16

Im Fall eines Dienstleistungsvertrags liegt der Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts gem Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO für sämtliche Ansprüche aus dem Rechtsgeschäft am Erbringungsort. Der Begriff der Dienstleistung ist verordnungsautonom auszulegen und weit zu verstehen. Darunter fallen etwa Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge, Handelsvertreter- und Maklerverträge, Franchise- und Vertriebsverträge sowie gemischte Verträge, soweit diese das wesentliche Element einer Tätigkeit enthalten.

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