EuGVVO: Art 5 Nr 1 lit b, Art 24
EuMahnVO: Art 16
Im Fall eines Dienstleistungsvertrags liegt der Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts gem Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO für sämtliche Ansprüche aus dem Rechtsgeschäft am Erbringungsort. Der Begriff der Dienstleistung ist verordnungsautonom auszulegen und weit zu verstehen. Darunter fallen etwa Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge, Handelsvertreter- und Maklerverträge, Franchise- und Vertriebsverträge sowie gemischte Verträge, soweit diese das wesentliche Element einer Tätigkeit enthalten.