EuGVVO: Art 5 Nr 1
ABGB: § 392
Ein Grund, warum der gesetzliche Finderlohn am Wahlgerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten nach Art 5 Nr 1 EuGVVO eingeklagt werden könnte, ist nicht zu erkennen (Zurückweisung des Revisionsrekurses). Ob dieser Gerichtsstand dem Finder zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Verfügung steht, bleibt offen.