Gem Art 34 Nr 4 EuGVVO wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn sie mit einer anerkennungsfähigen früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat zwischen denselben Parteien zum selben Anspruch ergangen ist. In der Vorabentscheidung in der Rs C-157/12 , Salzgitter Mannesmann/SC Laminorul hat der EuGH zu diesem Anerkennungsversagungsgrund festgehalten, dass die miteinander unvereinbaren Entscheidungen aus verschiedenen Staaten stammen müssen. Aufgrund der Unvereinbarkeit mit einer Vorentscheidung, die von einem Gericht desselben Staats stammt wie jene, deren Vollstreckung angestrebt wird, dürfe die Anerkennung nicht versagt werden.