§ 27 Abs 2 PSG sieht vor, dass auf Antrag oder von Amts wegen Mitglieder von Stiftungsorganen von dem gem § 40 PSG für den Sitz der Privatstiftung zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Außerstreitverfahren abberufen werden können, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund zur Abberufung vorliegt. Als wichtige Gründe gelten zum einen grobe Pflichtverletzungen, zum anderen alle darüber hinausgehenden sonstigen bedeutsamen Umstände, die die Belange der Stiftung gefährden.