In 5 Ob 249/12x = Zak 2013/249, 138 vertrat der OGH die Auffassung, dass ein schlichter Miteigentümer aufgrund einer Gesamtanalogie zu wohnungseigentums- und gesellschaftsrechtlichen Regelungen vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wenn seine Teilnahme an der Beschlussfassung aufgrund eines schwerwiegenden Interessenkonflikts einen Verstoß gegen seine Treuepflicht gegenüber den anderen Miteigentümern bedeuten würde. Der Autor ist hingegen der Ansicht, dass die Frage des Stimmrechtsausschlusses in schlichten Miteigentumsgemeinschaften durch Heranziehung der Bestimmung des § 24 Abs 3 WEG im Weg der Einzelanalogie gelöst werden sollte. Diese Regelung, die Wohnungseigentümer im Fall bestimmter Interessenkollisionen von der Beteiligung an der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft ausschließt, sei jedoch einschränkend auszulegen. Der Fall der Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter sei nicht erfasst. Daher sei der Schluss des OGH, dass ein schlichter Miteigentümer, der sich zum Verwalter bestellen lassen will, bei der Beschlussfassung nur unter der Voraussetzung stimmberechtigt ist, dass der Verwaltungsvertrag ortsübliche Konditionen enthält und dem Verwalter keine über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Befugnisse eingeräumt werden, abzulehnen.