Der Autor wendet sich gegen die Judikatur, die nur das Verleiten zum Vertragsbruch, nicht jedoch die Ausnützung eines Vertragsbruchs (etwa durch Anstellung eines Arbeitnehmers im Wissen, dass dieser ein arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot verletzt) unter bestimmten Voraussetzungen als wettbewerbswidrig qualifiziert. Im allgemeinen Zivilrecht sei mittlerweile anerkannt, dass das wissentliche Ausnützen eines fremden Vertragsbruchs rechtswidrig ist und zu einer schadenersatzrechtlichen Haftung führen kann. Dementsprechend sollte ein solches Verhalten auch im Wettbewerbsrecht als unlauter qualifiziert werden, sofern es zur Erlangung eines nicht unerheblichen Wettbewerbsvorsprungs geeignet ist. Nur wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Ungültigkeit jener Bestimmung des fremden Vertrags ausgegangen werden kann, deren Verletzung ausgenützt wird, sei die Unlauterkeit zu verneinen.