EO: § 351
ZPO: § 411
Mit einem Sachbegehren im streitigen Verfahren, über das mit Rechtskraftwirkung durch Stattgebung oder Abweisung entschieden wird, sind Teilungsvorschläge, welche die Parteien im Exekutionsverfahren nach § 351 EO auf Realteilung einer Miteigentumsliegenschaft erstatten, nicht vergleichbar. Schon deshalb kann die Rechtskraft des Teilungsbeschlusses des Exekutionsgerichts einer Klage nicht entgegenstehen, die auf die Feststellung einer bereits im Teilungsexekutionsverfahren angestrebten, dort aber nicht begründeten Wegeservitut gerichtet ist.