EO: § 42 Abs 1 Z 1, § 44 Abs 1
ABGB: §§ 871, 1385
Die Aufschiebung der Exekution kommt nur dann in Betracht, wenn die Aktion, die als Aufschiebungsgrund herangezogen wird, nicht offenbar aussichtslos ist. Im Fall der Aufschiebung gem § 42 Abs 1 Z 1 EO aufgrund der Erhebung einer Klage auf Unwirksamerklärung oder Aufhebung des Exekutionstitels bedeutet dies, dass das Klagebegehren nicht aus rechtlichen Gründen aussichtslos, dh (unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur Verbesserung) unschlüssig sein darf. Inhaltlich sind die Erfolgsaussichten der Klage vom Exekutionsgericht nicht zu prüfen.